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Pflegegrad

Kann eine Person durch Krankheit oder Behinderung ihren Alltag nicht dauerhaft selbständig bewältigen und ist dadurch auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen, ist sie laut Gesetz pflegebedürftig.


Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wird mittels fünf sogenannter Pflegegrade beschrieben. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt, nehmen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter vor.


Der Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen wird in sechs Bereichen eingeschätzt:



  1. Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten

  2. Psychosoziale Unterstützung

  3. Hilfsbedarf in der Nacht

  4. Hilfsbedarf tagsüber

  5. Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen (Medikamenteneinnahme o. ä.)

  6. Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)


Es hat sich bewährt, sich bereits vor der Begutachtung zur Einstufung in einen Pflegegrad von uns beraten zu lassen. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung »


Um bereits vor einer Begutachtung eine grobe Einschätzung über den vorliegenden Pflegegrad und damit den jeweiligen Anspruch an die Pflegeversicherung bzw. Pflegekasse zu bekommen, können sie hier den Pflegegrad berechnen »